Nach Art. 54 Abs. 2 GO und § 34 Abs. 4 GeschO ist die Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen.
Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung vom 24.07.2023 ist allen Stadtratsmitgliedern zugegangen.
Beschluss:
Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung vom 24.07.2023 wird gemäß Art. 54 Abs. 2 GO und § 34 Abs. 4 GeschO vom Stadtrat genehmigt.
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