Die Stadt Arnstein beschloss am 18.05.2020 die Geschäftsordnung für die Stadtratsperiode 2020 bis 2026. Mit Blick auf die tägliche Praktikabilität und eine effektive Aufgabenwahrnehmung soll die Änderung der Geschäftsordnung angestrebt werden. Insbesondere auch vor dem Hintergrund von Preissteigerungen werden die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis zu ändern sein.
Hierbei wird vorgesehen die Änderungen wie folgt vorzunehmen.
§ 13 Abs. 2 a) 2 Spiegelstrich: Einzelne Aufgaben:
ALT:
In allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
Im Übrigen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall. Bei Beträgen ab 10.000 € erfolgt eine Information an den Stadtrat.
NEU:
In allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
Im Übrigen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall. Bei Beträgen ab 25.000 € erfolgt eine Information an den Stadtrat.
ALT:
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall, soweit sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).
NEU:
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall, soweit sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).
ALT:
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten
und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €,
NEU:
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten
und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,
ALT:
e) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von
Räumen, an Vereine oder Verbände bis zu einem Betrag von 2.500 € je Einzelfall und je
Haushaltsjahr,
NEU:
ALT:
e) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von
Räumen, an Vereine oder Verbände bis zu einem Betrag von 3.000 € je Einzelfall und je
Haushaltsjahr,
ALT:
f) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche
Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 € erhöhen.
NEU:
f) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche
Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 40.000 € erhöhen.
ALT:
3. in Grundstücksangelegenheiten:
a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grund-
stücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall,
b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im
Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden,
c) die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen
d) die Abgabe von Erklärungen über Rangrücktritte und Löschungsbewilligungen/Freigaben in
Grundbuchangelegenheiten
e) der Abschluss von Mietverträgen, wenn die Gegenleistung 10.000 € im Haushaltsjahr nicht
übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden
NEU:
3. in Grundstücksangelegenheiten:
a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grund-
stücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € im Einzelfall,
b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € im
Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden,
c) die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen
d) die Abgabe von Erklärungen über Rangrücktritte und Löschungsbewilligungen/Freigaben in
Grundbuchangelegenheiten
e) der Abschluss von Mietverträgen, wenn die Gegenleistung 40.000 € im Haushaltsjahr nicht
übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden
ALT:
NEU:
(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben stehen dem ersten Bürgermeister die städtischen Bediensteten zur Seite. Er legt im Rahmen seines Direktionsrechtes die Leitung der einzelnen Ämter fest und weist den städtischen Bediensteten ihr Arbeitsgebiet zu. Der erste Bürgermeister kann den städtischen Bediensteten Unterschrifts-, Feststellungs- und Anordnungsbefugnis, per Dienstanweisung, bis 20.000 € übertragen.
Stadtrat Fischer spricht von einer Entmündigung des Gremiums, wodurch er die Transparenz gefährdet sieht.
Für Stadtrat Keidel kommt ein Gleichziehen in dem Bezug mit anderen Kommunen, auch inflationsbedingt nicht in Frage.
Weiter wurde die Notwendigkeit derartig hoher Beträge hinterfragt, sowie die Deckung im Haushalt und die Angabe um welche Fälle es sich handeln würde.
Die bestehende Geschäftsordnung soll bestehen bleiben.
Ja-Stimmen: | 18 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 18 |