Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 24.08.2020
Siehe Anlage zu TOP 4 unter Nr. 4.
Beschluss:
Auf die nach Art. 7.1 BayDSchG erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse bei Eingriffen in den Boden wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Eine Vermeidung von Eingriffen in die Bodendenkmäler ist aufgrund bestehender Bebauung und Baurechts überwiegend nicht möglich.
Für das Grundstück Fl.Nr. 344/2 (Gmkg. Heugrumbach), der überwiegende Teil des Erweiterungsbereichs des Gewerbegebiets, wurden bereits für Erdarbeiten zur Herstellung einer Stellfläche für Trailer und LKW eine denkmalrechtliche Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde erteilt.
Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG wird auf die Bereiche, für die keine Denkmalvermutung besteht, beschränkt.
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