Siehe Anlage zu TOP 4 unter Nr. 11.
Zu 1) Anbauverbotszone:
Die nördliche Anbauverbotszone von 20 m ab Fahrbahnrand wurde beibehalten und ist auch so dargestellt.
Die Darstellung nach "Rückstufung der B26" ist im rechtsverbindlichen Bebauungs-plan festgesetzt.. Von einer Zustimmung der Fachbehörde zur rechtskräftigen Festsetzung ist daher auszugehen Eine frühere Abstimmung mit dem Straßenbau-lastträger ist daher anzunehmen.
zu 2) Anbaubeschränkungszone
Die Anbaubeschränkungszonen sind in den Bebauungsplan übernommen. Auf die Beschränkungen wird noch im Bebauungsplan hingewiesen.
Zu 3) Einmündungen in die B 26
Die Hinweise im Hinblick auf Kostenübernahmen, die erforderlichen Abstimmungen und Vereinbarungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Zu 4) Zugänge und Zufahrt zur B 26
Die Festsetzung wird für die Strecke außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu 5) Sichtflächen
Die freizuhaltenden Sichtflächen werden in den Bebauungsplan mit den Festsetzungen eingetragen.
Zu 6) Schallschutzmaßnahmen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf allgemeine Lärmvorsorge- und Lärmsanierungspflichten an Bundesfernstraßen bei Erreichen der Auslösewerte oder wesentlichen Änderungen von Straßen wird jedoch hingewiesen (BImSchG, 16. BImSchV).
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Ja-Stimmen: | 15 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 15 |