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öffentlich


Abwägung der Stellungnahme Bund Naturschutz v. 10.09.2020



Sachvortrag:
 
Siehe Anlage zu TOP 5 Nr. 11)             

Beschluss:
Aktuell kommen in den neu ermöglichten Eingriffsbereichen keine Zauneidechsen vor. Es erfolgt ein allgemeiner Hinweis, dass in den geplanten und bestehenden gewerblichen Flächen und Verkehrsflächen künftig besonderes geschützte Arten vorkommen (einwandern) können, für die die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gelten.
Derzeit stehen der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen.
Die Versickerung von Oberflächenwasser wird nicht ausgeschlossen bzw. derzeit schon im Plangebiet praktiziert. Das nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser des Erweiterungsbereichs soll auf dem Grundstück versickert werden.
Die Anlage und Pflege der Ausgleichsfläche wird im Rahmen der gemeindlichen Aufsicht nach § 4c BauGB überwacht.
Eine Dachbegrünung ist ebenso wie die Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht ausgeschlossen. Eine Festsetzung ist nur für die Erweiterungsbereiche möglich. Durch Förderungen und Gebührenanreize (Abwassergebühr, CO2-Abgaben) bestehen anderweitige Anreize zur Dachbegrünung und Errichtung von Photovoltaikanlagen außerhalb der Bauleitplanung. Deshalb wird auf die ohnehin nur für den Erweiterungsbereich möglichen Festsetzungen verzichtet.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
             

 



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