Erlass einer Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung
Sachvortrag:
Da das Bundesrecht bereits den Einsatz und Betrieb von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle mit Einrichtung zur Fernauslesung regelt, ist das bisher in Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO geregelte Widerspruchsrecht ersatzlos gestrichen worden. Aufgrund der neuen Rechtslage ab 1.1.2024 ist die Ermächtigungsgrundlage für einen § 19a Wasserabgabesatzung, der den Einsatz von Funkwasserzählern regelt, entfallen. Somit ist dieser Paragraph, der im letzten Jahr eingeführt wurde zu streichen und eine Änderungssatzung zu erlassen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte 2. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung.
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