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öffentlich


Bauvoranfrage; Umbau des bis dahin als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäudes zu Wohnzwecken, Seemühle, Gemarkung Heugrumbach, Fl.Nr. 721



Sachvortrag:
 
Beantragt wird der Umbau des bis dahin als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäudes zu Wohnzwecken im Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 721, Gemarkung Heugrumbach.
 
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach §35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Prüfung, ob eine Privilegierung für dieses Bauvorhaben gemäß §35 BauGB gegeben ist, wird durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
 
Eine Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

Beschluss:
 
Wenn die Privilegierung durch das AELF bestätigt wird, ist das Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB zulässig. Die Herstellung der Erschließung ist möglich.
 
Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird vorbehaltlich der Feststellung der Privilegierung in Aussicht gestellt. Vorbehalten bleiben die Erhebung von Anschlussgebühren und Beiträgen aller Art.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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