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öffentlich


Bauleitplanung; Einbeziehungssatzung Kfz-Werkstatt Müdesheim, Fl. Nr. 2191/1, Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange



Sachvortrag:
 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.10.2023
bis einschließlich 18.10.2023 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.10.2023 bis einschließlich 18.10.2023 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr. 2191/1" durchgeführt.
 
Am Verfahren wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zu den Änderungspunkten des Bebauungsplanes "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr. 2191/1" vorgebracht werden:
 
 Regierung von Unterfranken, Würzburg
 Regionaler Planungsverband Würzburg, Karlstadt
 Regierung von Oberfranken / Bergamt Nordbayern, Bayreuth
 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt
 Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
 ALE-Amt für Ländliche Entwicklung Würzburg
 Handwerkskammer Unterfranken Würzburg
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verweisen auf ihre Stellungnahme zum Entwurf bzw. wiederholen diese. Die Stadt Arnstein verweist hierzu auf die gefassten Beschlüsse vom 24.07.2023. Größtenteils lagen hier nur Hinweise, aber keine Einwände vor:
 
 LfU-Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg
 Staatliches Bauamt Würzburg
 WWA-Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
 IHK Würzburg - Schweinfurt
 Gasversorgung Unterfranken GmbH
 Bayernwerk Netz GmbH (Strom)
 
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
 
 Bayerischer Bauernverband
 Bund Naturschutz in Bayern e.V.
 Landesamt für Denkmalpflege
 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr am Main
 Zweckverband zur Wasserversorgung Kaistener-Gruppe
 Stadt Hammelburg
 Gemeinde Hausen bei Würzburg
 Stadt Karlstadt
 Markt Thüngen
 Gemeinde Retzstadt
 Bundesnetzagentur
 
Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben, zu denen ein Beschlussvorschlag erarbeitet wurde:
 
Stellungnahme Landratsamt Main-Spessart vom 18.10.2023
"...Bauleitplanung:
Die erneute Beteiligung erging unter der Vorgabe des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach Stellungnahmen nur zu den geänderten Bestandteilen der Satzung (gemäß Bekanntmachung vom
22.09.2023) abzugeben waren.
Zu den geänderten Teilen bzw. Inhalten werden keine Einwände vorgebracht.
Auf die Unterscheidung der Anwendbarkeit von Bebauungsplan und Einbeziehungssatzung
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wurde hingewiesen.
 
Immissionsschutz:
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Gegenüber der bereits übermittelten Stellungnahme des lmmissionsschutzes vom 19.06.2023
ergeben sich keine Änderungen.
Wie das der Planung beiliegende Schallgutachten der Fa. Auktor (Berichtsdatum: 27.03.2023)
zeigt, kann eine Verträglichkeit zwischen der auf dem o.g. Grundstück geplanten, hauptsächlich schallemissionsbedeutenden Kfz-Werkstatt und der nächsten schutzwürdigen Wohnbebauung sichergestellt werden. Mit den Ausführungen des Gutachters besteht im Grundsatz Einverständnis.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der lmmissionsrichtwerte für Schall sowie die Einhaltung der Vorgaben sonstiger immissionsschutzrechtlicher Belange in Baugenehmigungs-verfahren von Einzelbauvorhaben gesondert und detailliert zu prüfen sind.
Der Bauleitplanung kann aus Sicht des lmmissionsschutzes weiterhin zugestimmt werden.
 
Wasserrecht/Bodenschutz:
Wie bereits mit Schreiben vom 19.06.2023 mitgeteilt, besteht mit dem Erlass der Einbeziehungssatzung grundsätzlich Einverständnis.
Die in dieser Stellungnahme getroffenen Feststellungen besitzen weiterhin Gültigkeit:
Der Planbereich liegt teilweise im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Wem.
Gemäß § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei der Änderung von Bauleitplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten eine Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführen und insbesondere die in § 78 Abs. 3 WHG genannten Punkte dabei zu berücksichtigen. Dem wurde dahingehend entsprochen, dass diese Teilfläche als Grünfläche festgesetzt wird, die von Überbauungen, Auffüllungen und Abgrabungen freizuhalten ist.
Die Entwässerung des Grundstückes soll wie folgt erfolgen: das Schmutzwasser wird in das vorhandene Kanalnetz eingeleitet, das anfallende Niederschlagswasser soll örtlich versickern. Aussagen über die Versickerungsfähigkeit des Bodens sind in den Unterlagen nicht enthalten. Die Versickerungsfähigkeit ist daher noch nachzuweisen. Ob eine erlaubnisfreie Versickerung möglich ist, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.
Aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Erlass der Einbeziehungssatzung grundsätzlich Einverständnis.
 
Naturschutz:
Die untere Naturschutzbehörde nimmt zu o. g. Antrag wie folgt Stellung:
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt:
 Erneuter Entwurf der Einbeziehungssatzung mit integriertem Grünordnungsplan des südwestlichen Ortseinganges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Müdesheims "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr.2191/1" der Stadt Arnstein gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, Anlage 1, vom 24.07.2023
 Erneuter Entwurf der Begründung der Einbeziehungssatzung des südwestlichen Ortseinganges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Müdesheims "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr.2191/1" der Stadt Arnstein vom 24.07.2023
 Entwurf der Begründung zur Grünordnung der Einbeziehungssatzung des südwestlichen Ortseinganges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Müdesheims "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr.2191/1" der Stadt Arnstein vom 24.07.2023
 Entwurf des Speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur der Einbeziehungssatzung des südwestlichen Ortseinganges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Müdesheims "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr.2191/1" der Stadt Arnstein vom 24.07.2023
 Faunistische Untersuchungen zur Einbeziehungssatzung des südwestlichen Ortseinganges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Müdesheims "Kfz-Werkstatt Müdesheim FI.Nr.2191/1" der Stadt Arnstein vom 07.09.2023 Die untere Naturschutzbehörde hat bereits am 26.05.2023 zum o. g. Vorhaben Stellung genommen. Die naturschutzfachlichen Anforderungen wurden im erneuten Entwurf der Einbeziehungssatzung "Kfz-Werkstatt Müdesheim Fl. Nr. 2191/1", im Entwurf der Begründung zur
Grünordnung sowie im Speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Absprache mit der Fachkraft für Naturschutz eingearbeitet.
Grundsätzlich wird den Ausgleichsmaßnahmen im Grünordnungsplan und den artenschutzrechtlichen Festsetzungen zugestimmt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der Aufstellung der Einbeziehungssatzung unter Berücksichtigung folgender Nebenbestimmungen zugestimmt werden:
 Für die Gewährleistung des Ausgleichs in zeitlichem Zusammenhang zum stattfindenden Eingriff ist in den Grünordnerischen Festsetzungen zu ergänzen, dass die Strauchplanzungen spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung im Herbst durchzuführen sind.
 In den Artenschutzrechtlichen Festsetzungen bei "6.1 CEF-Maßnahme Fledermaus" und in der Begründung unter § 11 bei der "CEF-Maßnahme Fledermaus" fehlt die Angabe, dass die Fledermaus-Flachkästen ausschließlich an Gebäuden (und nicht etwa an Bäumen) anzubringen sind. Diese Angabe ist in den jeweiligen Textteilen zu ergänzen.
 
Kreisstraßenverwaltung:
Die Anmerkungen der Stellungnahme sind weiterhin zu beachten.
1. Das Vorhaben berührt verkehrsrechtliche Belange. Von Seiten der Kreisstraßenverwaltung wird daher die Beteiligung der unteren Verkehrsbehörde, sowie des für Verkehrsfragen zuständigen Vertreters der Polizei gefordert.
2. Der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 6, trägt keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm an Anlagen, die Gegenstand des Bauantrages sind.
3. Bei Aufgrabungen der Kreisstraße und ihrer Nebenanlagen für die Verlegung von Versorgungsleitungen jeder Art, ist rechtzeitig vorher die schriftliche Genehmigung beim Kreisbauhof Main-Spessart, Tiefbauverwaltung, 97753 Karlstadt Tel.: 09353-793-0, einzuholen. Dasselbe gilt für die Aufstellung von Gerüsten und die Lagerung von Baumaterial im Straßenbereich."

Beschluss:
 
1. Beschluss: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält fest, dass aus Sicht der Bauleitplanung Einverständnis besteht. Ebenso wird der Bauleitplanung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zugestimmt.
Aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht besteht auch grundsätzlich Einverständnis mit der Einbeziehungssatzung. Die Entwässerung des Grundstückes und eine mögliche Versickerungsfähigkeit des anfallenden Niederschlagswassers sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die Naturschutzbehörde teilt mit, dass sie grundsätzlich den Ausgleichsmaßnahmen im Grünordnungsplan und den artenschutzrechtlichen Festsetzungen zustimmt.
Der Stadtrat folgt zudem den angeführten Nebenbestimmungen und beschließt, dass diese als Konkretisierung nachrichtlich mit in die Satzung aufgenommen werden. Somit besteht auch aus Sicht der Naturschutzbehörde Einverständnis.
Die verkehrlichen Belange der Kreisstraßenverwaltung werden erneut zur Kenntnis genommen. Da die Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme vom Juni 2023 ist, verweist der Stadtrat auf seinen Beschluss hierzu vom 24.07.2023, der wie folgt lautet: " ... und beschlossen, dass diese zu berücksichtigen sind. Der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 6, trägt keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm an Anlagen, die Gegenstand des Bauantrages sind. Bei Aufgrabungen der Kreisstraße und ihrer Nebenanlagen für die Verlegung von Versorgungsleitungen jeder Art, ist rechtzeitig vorher die schriftliche Genehmigung beim Kreisbauhof Main-Spessart, Tiefbauverwaltung einzuholen. Dasselbe gilt für die Aufstellung von Gerüsten und die Lagerung von Baumaterial im Straßenbereich. Das Staatliche Bauamt wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt und stimmt unter genannten Auflagen der Bauleitplanung zu. Die Notwendigkeit einer Beteiligung des für Verkehrsfragen zuständige Vertreter der Polizei ist nicht erkennbar, da eine langjährige Bestandsnutzung vorliegt, die keine erhöhten Unfallgefahr aufweist."
 
Da mit den obigen Beschlüssen nur redaktionelle Klarstellungen bzw. nachrichtliche Ergänzungen erfolgen, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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