Bauantrag; Neubau einer Silo-Überdachung, Außenbereich, Gemarkung Büchold, Fl.Nr. 3091
Sachvortrag:
Beantragt wird der Neubau einer Silo-Überdachung im Außenbereich Büchold, Fl.Nr. 3091.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Ob eine Privilegierung für dieses Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB gegeben ist, wird durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Die Zustimmung des Nachbarn Fl.Nr. 3092 liegt vor. Die Zustimmung des Nachbarn Fl.Nr. 3090 liegt nicht vor.
Beschluss:
Wenn die Privilegierung durch das AELF bestätigt wird, ist das Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB zulässig. Die Erschließung (Zufahrt) ist gesichert. Ein Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen ist nicht erforderlich. Das Niederschlagswasser wird in eine Versickerungsmulde eingeleitet.
Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird vorbehaltlich der Feststellung der Privilegierung erteilt. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Anschlussgebühren und Beiträgen aller Art.
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