zu TOP 02 A zu TOP 02 C TOP 02 B
öffentlich


Bauantrag; Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Georg-Leder-Straße 2, Gemarkung Schwebenried, Fl. Nr. 441/10



Sachvortrag:
 
Beantragt wird die Errichtung eines Dreifamilienhauses mit Doppelgarage in Schwebenried, Georg-Leder-Straße 2, Fl. Nr. 441/10.
 
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Neue Schule, BA IV" vom 27.11.1981 und entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Beantragt werden folgende Abweichungen vom Bebauungsplan:
 
Art der Festsetzung
Festsetzung im Bebauungsplan
Antrag des Bauherrn
Zustimmung des Stadtrates
Grenzabstand der Garage
5,0 m
2,56 m bis 3,54 m (im Plan grün mit Nr. 1 markiert)
 
Baugrenze
Siehe Plan
Garage:1,30 m bis 1,64 m
Stützmauer: 4,18 m (im Plan blau mir Nr. 2 markiert)
 
Dachform
Sattel- oder Walmdach
Flachdach an einem Teil des Wohnhauses
 
Dachform Garage
Sattel- oder Flachdach
Nutzung als Dachterrasse
 
Stützmauer
0,50 m
Nördlich des Wohnhauses 0,75 m;
südlich des Wohnhauses abgestuft: 1. Stufe 1,35 m bis 1,75 m; 2. Stufe1,04 m bis 1,24 m; ergibt eine Gesamthöhe der Stützmauer von 2,39 m bis 2,85 m (im Plan rot mit Nr. 5 markiert)
 
 
Gegenüber der ersten Vorlage im Stadtrat am 24.07.2023 wurden einige Anpassungen vorgenommen, jedoch sind die Abweichungen vom Bebauungsplan noch beträchtlich.
 
Die Überschreitung des Grenzabstands, der Baugrenze und der Höhe der Stützmauer werden Bezugsfallwirkung haben, so dass sich andere Hauseigentümer bei zukünftigen Anträgen darauf berufen können.
 
Im näheren Umfeld befinden sich ausschließlich Wohnhäuser mit Sattel- oder Walmdach mit roter Dacheindeckung, ohne Nutzung des Flachdaches der Garage als Dachterrasse und mit dem vorgegebenen Grenzabstand der Garagen, gemäß dem Bebauungsplan.
 
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
 
Die Erschließung ist gesichert.
 
Stadtrat Martin Fischer fordert ein elektrisches Garagentor, da die Garage an einer Durchgangsstraße liegt.

Beschluss:
 
 
Erinnerungen gegen die beabsichtigte Bauführung werden nicht erhoben. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes "Neue Schule, BA IV" vom 27.11.1981. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird für folgende Änderungen unter Berücksichtigung der Bezugsfallwirkung zugestimmt:
 
Art der Festsetzung
Festsetzung im Bebauungsplan
Antrag des Bauherrn
Zustimmung des Stadtrates
Grenzabstand der Garage
5,0 m
2,56 m bis 3,54 m (im Plan grün mit Nr. 1 markiert)
 
Baugrenze
Siehe Plan
Garage:1,30 m bis 1,64 m
Stützwand: 4,18 m (im Plan blau mir Nr. 2 markiert)
 
Dachform
Sattel- oder Walmdach
Flachdach an einem Teil des Wohnhauses
 
Dachform Garage
Sattel- oder Flachdach
Nutzung als Dachterrasse
 
Stützmauer
0,50 m
Nördlich des Wohnhauses 0,75 m;
südlich des Wohnhauses abgestuft: 1. Stufe 1,35 m bis 1,75 m; 2. Stufe1,04 m bis 1,24 m; ergibt eine Gesamthöhe der Stützmauer von 2,39 m bis 2,85 m (im Plan rot mit Nr. 5 markiert)
 
 
Die Erschließung ist gesichert.
 
Der Stadtrat ist sich der Bezugsfallwirkung bewusst.
 
Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
2
Nein-Stimmen:
19
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
21
 

 



nach oben
Stadt Arnstein
Marktstr. 37, 97450 Arnstein
Tel.: 09363 801-0
E-Mail: poststelle@arnstein.bayern.de
Stadt Arnstein
Marktstr. 37 · 97450 Arnstein · Tel.: 09363 801-0 · poststelle@arnstein.bayern.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung