zu TOP 09 zu TOP 11 TOP 10
öffentlich


Energienutzungspläne, Kommunale Wärmeplanung und GEG - allg. Info über die weitere Planung der Stadt Arnstein und des Landkreises MSP sowie allg. Info an die Bürger



Sachvortrag:
 
A.)  Energienutzungsplan im Landkreis Main-Spessart
 
Nach Mitteilung des Landratsamtes Main-Spessart soll in diesem Jahr die Erstellung eines Energienutzungsplanes für den Landkreis und seinen Kommunen in Auftrag gegeben werden. Um die Kommunen bei der Verwirklichung der vorgegebenen Klimaneutralitätsziele der Bayerischen Staatsregierung ("Klimaneutrales Bayern 2040" - siehe auch "Bayernplan Energie 2040") zu unterstützen, werden diese vom Landkreis eine Handlungsempfehlung/Handreichung und Informationen darüber erhalten, wie und in welchen Bereichen eine Gemeinde u.a. Energieeinsparungen erzielen könnte.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B.)  Kommunale Wärmeplanung
 
Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zum 1. Januar 2024 hat der Bund die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass bis zum 30. Juni 2026 größere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30. Juni 2028 kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern einen Wärmeplan im Rahmen einen kommunalen Wärmeplanung erstellt haben. Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner wie der Stadt Arnstein soll es ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 des Wärmeplanungsgesetzes geben, wenn das jeweilige Bundesland dies definiert hat. Nach jetzigen Informationen ist es vom Freistaat Bayern gewünscht und vorgesehen.
 
Das vereinfachte Verfahren wäre der Stadt Arnstein nicht nur aus finanziellen Gründen zu empfehlen. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 14 WPG kommt z.B. dann infrage, wenn im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt werden sollte, dass sich Teilgebiete mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht für ein Fernwärme- oder Wasserstoffnetz eignen. In diesen Teilgebieten könnte dann eine verkürzte Wärmeplanung erfolgen mit u.a. geringeren Anforderungen an die Datenermittlung. Wie das vereinfachte Verfahren letzten Endes ausgestaltet wird, kann Stand heute noch nicht genau gesagt werden (der Freistaat befindet sich hierzu im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden).
 
Für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne wird der Bund den Ländern finanzielle Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Bei ca. 11.000 Kommunen in Deutschland stünden somit rein rechnerisch gesehen ca. 45.000 € pro Kommune zur Verfügung. Die Weitergabe dieser Mittel an die Kommunen erfolgt dann durch die Länder.
 
Zu den voraussichtlichen Kosten, die auf die Stadt zukommen dürften:
 
 
 
 
 
C.)  GEG - Informationen auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministerium über die Kommunale Wärmeplanung in Bayern.
 
 
-       Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?
 
Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein Planungsinstrument, mit dem die Hausbesitzer Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen erhalten können.  
 
-       Wann sin die Einwohner gemäß GEG verpflichtet, ihre Heizung zu tauschen?

Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen daher grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. § 72 Abs. 1 GEG). Jüngere Heizungen (Einbau oder Aufstellung nach dem 1. Januar 1991) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (vgl. § 72 Abs. 2 GEG). Ausnahmen bestehen etwa für Niedertemperatur-Heizkessel, Anlagen mit einer geringen Nennleistung oder Hybridheizungen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG).

Mit Ablauf des Jahres 2044 ist es endgültig verboten, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 72 Abs. 4 GEG). Sie müssen also entweder ausgetauscht oder mit 100% klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.

-       Hat das Bestehen einer Kommunalen Wärmeplanung Auswirkungen auf die Fristen des GEG?
 
Bis zum Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung können Eigentümer von Bestandsgebäuden grundsätzlich weiterhin frei darüber entscheiden, welche Heizung sie im Falle eines Austauschs neu einbauen.
Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien (§ 71 Abs. 1 GEG) an der bereitgestellten Wärme gilt für neu einzubauende Heizungen im Bestand erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:
  1. Ablauf des 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern
  2. Ablauf des 30.06.2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger
Das Erfordernis von 65 Prozent gilt schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. hierzu insgesamt § 71 Abs. 8 GEG).
Heizungen, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt und die während dieser Übergangsfrist eingebaut werden, müssen beginnend ab 2029 jedoch mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG).
Bis zum tatsächlichen Anschluss an ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz gelten anschließend an oben benannte Fristen weitere Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG).
 

 
 




nach oben
Stadt Arnstein
Marktstr. 37, 97450 Arnstein
Tel.: 09363 801-0
E-Mail: poststelle@arnstein.bayern.de
Stadt Arnstein
Marktstr. 37 · 97450 Arnstein · Tel.: 09363 801-0 · poststelle@arnstein.bayern.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung